Der Begriff „Pflegestufe 0“ wird nur umgangssprachlich verwendet. Das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) nennt diese Bezeichnung aber nicht ausdrücklich. In der Praxis fallen darunter alle Pflegeversicherten,die unter dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz leiden und erhöhten Betreuungsbedarf haben.
In erster Linie beziehen vor allem Menschen mit Demenz, psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen Leistungen der „Pflegestufe 0“, die voraussichtlich länger als ein halbes Jahr besonders betreut werden müssen. Nur wenn diese Voraussetzungen zutreffen, dürfen Pflegekassen ihnen die „Pflegestufe 0“ und die entsprechenden Leistungen genehmigen.
pflege Tipp – Erfahrungsgemäß erkennen Pflegekassen bei folgenden Diagnosen zumindest eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz an und gewähren Pflegeversicherten die Leistungen der „Pflegestufe 0“: Demenz, Alzheimer, Altersverwirrtheit, schwere Intelligenzminderung, Geistesschwäche, geistige Behinderung oder Down-Syndrom.
Zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gibt es einen Zuschuss für Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei „Pflegestufe 0“ von 104 Euro oder 208 Euro monatlich.
Die Pflegestufe 1 ist eine der drei im Pflegeversicherungsgesetz festgelegten Pflegestufen als „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ definiert. Daher bekommen in erster Linie körperlich erheblich pflegebedürftige Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf diese Pflegestufe von ihrer Kasse zugewiesen. Das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) definiert die Pflegestufe 1 in §15 sinngemäß so:
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Betroffene mindestens einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mehr als 45 Minuten fremde Hilfe braucht. Zusätzlich muss er mehrfach in der Woche Unterstützung bei der Haushaltsführung benötigen. Der tägliche Zeitaufwand für all diese Hilfen hat bei mindestens 90 Minuten im Wochendurchschnitt zu liegen.
Die Pflegekasse genehmigt Pflegestufe 1, wenn der Antragsteller auf Pflegeleistungen nach Ansicht von Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen diese Voraussetzungen erfüllt. Pflegebedürftige erhalten dann alle dieser Pflegestufe entsprechenden Leistungen der Pflegeversicherung.
pflege Tipp – Ungenutzte Pflegesachleistungen für mehr Betreuung und Entlastung ausgeben .Unter bestimmten Bedingungen können Pflegebedürftige und Demenzkranke mit Pflegestufe 1 inzwischen auch mehr Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen, was viele noch nicht wissen. Haben sie nämlich ihren Anspruch auf Pflegesachleistungen bei Versorgung durch ihren ambulanten Pflegedienst von monatlich 468 Euro (körperlich Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1) bzw. 689 Euro (Demenzkranke mit Pflegestufe 1) nicht voll ausgeschöpft, können sie bis zu 40 Prozent dieser Summe, also bis zu 187,20 Euro bzw. bis zu 275,60 Euro, für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsstunden ausgeben.
Pflegestufe 2 wird nachweislich körperlich schwerpflegebedürftige Menschen von ihren Pflegekassen zuerkannt. Die Pflegestufe 2 („Schwerpflegebedürftigkeit“) ist im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) wie folgt definiert:
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
Wenn Pflegebedürftige alle vom Pflegeversicherungsgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen und Kriterien für diese Pflegestufe erfüllen, genehmigt die Pflegekasse in der Regel Pflegestufe 2 mit allen dazugehörigen Pflegeleistungen.
pflege Tipp – Neuerdings können Pflegebedürftige und Demenzkranke mit Pflegestufe 2 auch zu mehr Betreuungs- und Entlastungsleistungen kommen, was viele noch nicht wissen. Denn 40 Prozent der ihnen zustehenden, aber nicht voll ausgeschöpften Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen häuslichen Pflegedienst von monatlich 1.144 Euro (körperlich Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2) bzw. 1.298 Euro (Demenzkranke mit Pflegestufe 2) dürfen sie für zusätzliche Betreuung und Entlastung ausgeben. 40 Prozent der vollen Ansprüche sind entweder bis zu 457,60 Euro oder bis zu 519,20 Euro, die ihnen für weitere Betreuungs- und Entlastungsstunden zur Verfügung stehen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 sind körperlich schwerstpflegebedürftige Menschen. Die Pflegestufe 3, auch „Schwerstpflegebedürftigkeit“ genannt, ist im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) wie folgt definiert: Die Schwerstpflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und rund um die Uhr anfällt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege – die pflegerischen Hilfen bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität von Ihnen als pflegende Angehörige oder Freunde – mindestens vier Stunden entfallen müssen.